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Lombardkredit / Margin Call

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Pfandvertrag

Rechtsgebiet:
Lombardkredit / Margin Call
Stichworte:
Lombardkredit, Lombardkredit / Margin Call, Margin Call
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Typische Elemente

Ein Pfandvertrag enthält in der Regel folgende Rechte und Pflichten:

Bank

  • Entgegennahme der Kreditsicherheiten als Pfandobjekte
  • (beschränktes dingliches Recht/unmittelbarer Besitz)
  • Sicherungsrecht / Sichere Verwahrung
  • Kein Verwaltungs- und Nutzungsrecht am Pfandobjekt durch die Bank
    • Ausnahme in der Bankpraxis
      • Viele Banken schliessen mit dem Kreditnehmer Parteivereinbarungen, in dessen Rahmen sich das Bankinstitut als Pfandgläubigerin zur Verwaltung und zum Inkasso der verpfändeten Forderungen ermächtigen lässt
      • Einer solchen Abrede kann mittelbar die Bedeutung eines Verwertungscharakters zukommen, jedoch kann darin nicht die Legitimation zur Ausübung eines Rechtes zur freihändigen Verwertung im Sinne einer Pfandverwertung erblickt werden
  • Verwertungsrecht
    • bei Nichtbefolgung der Nachschuss-Aufforderung
    • bei Nicht- oder nur teilweiser Tilgung der Kreditschuld
  • Wahlrecht für die Verwertungsart
    • Privatverwertung und/oder Zwangsvollstreckung
    • Selbsteintrittsrecht.
    • Dispensation, die Verwertung nach Nichterfüllung des margin calls nochmals ankündigen zu müssen

Kreditnehmer

  • Pfandbestellung
    (Eigentumsrecht bleibt bestehen)
  • Rückgabeanspruch bei Kreditrückzahlung.

Akzessorietät

Das Pfandrecht ist im Verhältnis zur Kreditforderung akzessorisch, d.h.

  • das Pfandrecht besteht nur sofern und soweit eine Kreditforderung vorhanden ist;
  • der Untergang der Pfandforderung bewirkt das Dahinfallen des Pfandrechts.

Als gewichtigste und übliche Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips ist die Zulässigkeit der pfandrechtlichen Sicherstellung von zukünftigen und bedingten Forderungen zu nennen; die ermöglicht erst die Erfassung eines umfassenden Forderungskreises.

Subsidiaritätsgrundsatz

Weiter gilt der sog.  Subsidiaritätsgrundsatz, wonach die Bank das Pfandrecht erst realisieren darf, wenn die Kreditschuld nicht durch den persönlichen Schuldner bei Fälligkeit der Forderung befriedigt wurde.

Allgemeine Bankbedingungen (ABB)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, welche jeder Geschäftsbeziehung mit den Bankkunden zugrunde gelegt werden, enthalten standardmässig eine sog. „Pfandklausel“, womit sich die Bank sämtliche Forderungen, die aus der Geschäftsbeziehung resultieren, durch die sich in ihrem Besitze befindende Vermögenswerte des Bankkunden pfandrechtlich sicherstellen lässt.

Lehre und Rechtsprechung erachten solche „Pfandklauseln“ als zulässig.

Individualabreden haben aber gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vorrang, sodass für ausdrücklich als „Blankokredite“ gewährte Vorschüsse die hievor erwähnte „Pfandklausel“ keine Rechtswirkungen entfaltet.

Zu beachten:

Die Nachschusspflicht (Sicherheit) und die Fälligkeit des Lombardkredits dürfen nicht vermengt werden.
Gemäss den meisten Vertragswerken wird der Kredit mit der Nichterfüllung der Nachschusspflicht vorzeitig fällig und reduziert sich unter Anrechnung des Pfandverwertungserlöses auf die ggf. nicht mehr gedeckte Kreditrestanz, also den Pfandausfall.

Literatur

  • KADERLI RUDOPH J., Die Sicherung des Bankkredites, Diss. Bern 1938
  • THALMANN CHRISTIAN, Das Pfand- und Verrechnungsrecht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, in: SAG 1989, S. 136 ff.
  • ZOBL DIETER, Sicherungsgeschäfte der Aktiengesellschaft im Interesse des Aktionärs, in: Festschrift für Beat Kleiner, Zürich 1993, S. 183 ff.
  • ZOBL DIETER, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in: ZBJV 1989, S. 289 ff.

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