Der Kreditnehmer wird geltend machen, dass
- sich der Kurs vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wieder erholt habe und der margin call gegenstanslos geworden sei;
- ihm der Bankmitarbeiter die Kreditnachdeckung infolge eines Kursanstiegs erlassen habe;
- die Sicherheitsmarge bereits bei Krediterteilung nicht schlechter gewesen sei als beim margin call
- bankenseitige Nichtberücksichtigung der reglementarischen Sicherheitsmarge von Beginn der Kreditbeziehung an:
- Rechtsmissbrauch (ZGB 2), wenn die Bank
- das Verlangen nach Herstellung der ursprünglichen Sicherheitsmarge im Zusammenhang mit Kurseinbussen stellt
- erst und unmittelbar vor einem Kurssturz zur Pfandverwertung schreitet um die reglementarische Marge herzustellen.
- Rechtsmissbrauch (ZGB 2), wenn die Bank
- bankenseitige Nichtberücksichtigung der reglementarischen Sicherheitsmarge von Beginn der Kreditbeziehung an:
- er nicht oder zu spät über die bevorstehende Privatverwertung informiert worden sei und daher keine Zeit mehr zur Abwehr der ungerechtfertigten Massnahme gehabt habe.
Tipps an Kreditnehmer:
Prüfen Sie mittels „Zeitstrahl-Zeichnung“ das Vorgehen der Bank, vom margin call bis zur Bankgutschrift. Nur so können Sie Unregelmässigkeiten bei Vorgehen und/oder Terminierungen feststellen.
Im Zweifelsfall ist von einem Prozess abzuraten (vgl. Ausgangslage und Selbstverschulden).
Literatur
- SCHALLER JEAN-MARC, Einwendungen und Einrede im schweizerischen Schuldrecht (Habil. Zürich), Zürich 2010
- Weiterführende Informationen
Weiterführende Information
- Einwendungen und Einreden | vertragsrecht.ch
- Leistungspflicht | vertragsrecht.ch